Die Verbraucherschutzzentrale Nordrhein-Westfalen war von Amazons Dash wohl noch nie wirklich begeistert. Einer der Hauptkritikpunkte: der Käufer kann zwar via Knopfdruck bestellen, wird jedoch nicht über die Kaufkonditionen aufgeklärt.
Verbraucherschützer gegen Amazon Dash – das Urteil
Laut einem Bericht auf computerbase.de ist das Urteil zwar noch nicht rechtskräftig, bestätigt jedoch die Gesetzesverstöße, die seitens der Verbraucherschutzzentrale bemängelt wurden. Neben der Tatsache, dass Kaufkonditionen nicht eingesehen werden könnten, würde der Käufer auch nicht über seine Widerrufsfrist aufgeklärt. Besonders interessant: Amazon kann im Rahmen der Dash-Button-Bestellung auch einen anderen als den ursprünglichen Preis für die Ware ansetzen.
Status quo ist jedoch, dass der Besteller nach dem Drücken des Dash-Buttons lediglich eine Bestellübersicht erhält.
Amazon nutzt -wie unlängst bekannt wurde- nun auch die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen und den Fall vom Oberlandesgericht klären zu lassen, da (so Amazon): „…der Dash Button und die dazugehörige App im Einklang mit der deutschen Gesetzgebung stehen“.*
Weiterhin erklärt Amazon, das „Einkaufserlebnis für Amazon-Kunden auf der ganzen Welt”* verbessern zu wollen. Die Dash-Buttons seien “…ein Paradebeispiel dafür und bieten dem Kunden eine völlig neue und besonders komfortable Möglichkeit, Dinge des täglichen Bedarfs zu bestellen.”*
Die Kundenrechte würden zu keinem Zeitpunkt verletzt. Der Versandriese hat entsprechend Berufung eingelegt.
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